Pferdezuchtverband
Baden-Württemberg e. V.
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BESONDERE BESTIMMUNGEN
B.II RAHMENBESTIMMUNGEN FÜR DIE POPULATIONEN DER DEUTSCHEN REITPFERDEZUCHT
Vorbemerkungen
Die deutsche Reitpferdezucht wird in den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch für deutsche Reitpferde führen, in eigenständigen Populationen betrieben. Jede Züchtervereinigung führt im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts das Zuchtbuch über den Ursprung ihrer erfassten Population. Die in dieser ZVO festgelegten Besonderen Rahmenbestimmungen sind gemeinsame Mindestanforderungen, die die Züchtervereinigungen in ihren Zuchtbuchordnungen durch Aufstellung von Grundsätzen für das eigene Ursprungszuchtbuch näher definiert haben.
§ 200a Rahmenzuchtziel
Für die deutsche Reitpferdezucht gilt folgendes Rahmenzuchtziel:
„Gezüchtet wird ein edles, großliniges und korrektes, gesundes und fruchtbares Pferd mit schwungvollen, raumgreifenden, elastischen Bewegungen, das aufgrund seines Temperamentes, seines Charakters und seiner Rittigkeit für Reitzwecke jeder Art geeignet ist.“
§ 200c Unterteilung der Zuchtbücher
Die Zuchtbücher für Hengste und Stuten bestehen aus einer Hauptabteilung und können eine Besondere Abteilung enthalten.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste kann unterteilt werden in die Abschnitte
Hengstbuch I
Hengstbuch II und
Die Besonderen Abteilung des Zuchtbuches für Hengste ist das
Vorbuch
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten kann unterteilt werden in die Abschnitte
Stutbuch I
Stutbuch II und
Die Besonderen Abteilung des Zuchtbuches für Stuten ist das
Vorbuch
Die Züchtervereinigungen legen in ihren Satzungen fest, welche Abschnitte der Hauptabteilung der Zuchtbücher am Zuchtprogramm teilnehmen.
§ 200d Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
Es werden Hengste und Stuten nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und sie die nachfolgend aufgeführten Eintragungsbedingungen erfüllen. Ein Tier aus einem anderen Zuchtbuch der Rasse muss in den Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen werden, dessen Kriterien es entspricht.
(1) Zuchtbuch für Hengste
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
(1.1.1) Endgültige Eintragung in das Hengstbuch I
Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste,
deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter (insgesamt vier Generationen) im Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Abschnitt eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
deren Mütter in dem Stutbuch I oder einem dem Stutbuch I entsprechenden Abschnitt eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
die auf einer Sammelveranstaltung der über die Eintragung entscheidenden Züchtervereinigung nach § 14 ZVO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben,
die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (8) ZVO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Liste (Teil D, Anlage 4) aufweisen
die gemäß § 200f (2) ZVO mindestens in einer Hengstleistungsprüfung auf Station im Gesamtindex mindestens 80 Punkte oder im Teilindex Springen bzw. Dressur mindestens 100 Punkte, oder die gemäß § 200f (3) ZVO vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit, oder die gemäß § 200f (3) ZVO in Kombination mit § 200f (1) ZVO in der Veranlagungsprüfung eine gewichtete Endnote von mindestens 7,0 oder eine „dressurbetonte“ bzw. „springbetonte“ Endnote von 8,0 und besser erreicht haben,
die im Zuchtprogramm der jeweiligen Züchtervereinigung die für die Eintragung in das Hengstbuch I festgelegten zusätzlichen Kriterien erfüllen.
Hengste der Zuchtrichtung Rennpferd erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistungsprüfung für die Zuchtrichtung Reitpferd auch dann,
- wenn sie in Flachrennen ein Generalausgleichsgewicht (GAG) von mindestens 70 kg oder in Hindernisrennen von mindestens 75 kg oder
- mindestens ein Generalausgleichsgewicht (GAG) von 65 kg in
Flachrennen, 70 kg in Hindernisrennen bei mindestens 20 Starts in insgesamt drei Rennzeiten erreicht haben.
Hengste der Rassen Anglo-Araber, Arabische Vollblut und Shagya-Araber erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistung für die Zuchtrichtung auch dann, wenn sie in Leistungsprüfungen gemäß der Besonderen Bestimmungen - Zuchtprogramm ihrer eigenen Rassen (§ 601f ZVO, § 604f ZVO, § 605f ZVO) erfolgreich geprüft worden sind. Die Entscheidung der jeweiligen Züchtervereinigung über die endgültige Eintragung des Pferdes erfolgt nach den in der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegten Kriterien.
Hengste der Rasse Arabisches Partbred – Typ Deutsches Reitpferd erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistung auch dann, wenn sie in der Leistungsprüfung „ZSAA/VZAP-Turniersportprüfung“ gemäß der Bestimmungen des Zuchtprogramms ihrer eigenen Rasse erfolgreich geprüft worden sind. Die Entscheidung der jeweiligen Züchtervereinigung über die endgültige Eintragung des Pferdes erfolgt nach den in der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegten Kriterien.
Hengste der Veredelerrassen können auch dann eingetragen werden, wenn deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung des entsprechenden Veredler-Zuchtbuches eingetragen sind.
(1.1.2) Vorläufige Eintragung in das Hengstbuch I
Auf Antrag können Hengste vorläufig in das Zuchtbuch für Hengste (Hengstbuch I) eingetragen werden,
die dreijährig sind und noch keine Hengstleistungsprüfung nach § 200f (1) oder (2) ZVO abgelegt haben, aber die übrigen o.g. Voraussetzungen gemäß §200d (1.1.1) erfüllen. Diese vorläufige Eintragung gilt nur für die Decksaison bis zum 31. Oktober des Zuchtjahres als dreijähriger Hengst und erlischt automatisch für die Decksaison als vierjähriger Hengst. Diese Hengste können im Rahmen der jeweiligen Zuchtprogramme der Züchtervereinigungen für eine begrenzte Anzahl an Stuten vorläufig eingetragen werden.
die drei- oder vierjährig sind und noch keine vollständige Hengstleistungsprüfung nach § 200f (2) abgelegt haben, aber die übrigen o.g. Voraussetzungen gemäß §200d (1.1.1) sowie folgende Bedingung erfüllen: wenn die Hengste in einer Veranlagungsprüfung nach § 200f (1) ZVO eine gewichtete Endnote von mindestens 7,0 oder eine „dressurbetonte“ bzw. „springbetonte“ Endnote von 8,0 und besser erzielt haben. Diese vorläufige Eintragung gilt dann für die Decksaison als drei- und vierjähriger Hengst.
die fünfjährig sind und noch keine vollständige Hengstleistungsprüfung nach § 200f (2) oder (3) ZVO abgelegt haben, aber die übrigen o.g. Voraussetzungen gemäß §200d (1.1.1) sowie folgende Bedingungen erfüllen: wenn die Hengste in einer Veranlagungsprüfung nach § 200f (1) ZVO eine gewichtete Endnote von mindestens 7,0 oder eine „dressurbetonte“ bzw. „springbetonte“ Endnote von 8,0 und besser erzielt haben sowie der Nachweis einer nach § 38 (2) LPO registrierten Platzierung, die durch ein Ergebnis von mindestens 7,5 in einer Dressurpferde-, Springpferde- oder Geländepferdeprüfungen der Klasse A oder einer Eignungsprüfung als vierjähriger Hengst erreicht wurde. Die nachweisliche Qualifikation für das Bundeschampionat des Deutschen Reitpferdes (drei- oder vierjährig) kann den Nachweis der Platzierung ersetzen. Diese vorläufige Eintragung gilt dann für die Decksaison als fünfjähriger Hengst.
Für sechsjährige und ältere Hengste ist eine vorläufige Zuchtbucheintragung in das Hengstbuch I nicht möglich.
(1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Auf Antrag werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste eingetragen,
deren Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
deren Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind.
Darüber hinaus können Nachkommen von im Vorbuch eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden,
wenn die Vorbuch-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung angepaart wurden,
die auf einer Sammelveranstaltung einer Züchtervereinigung nach § 14 ZVO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben,
(1.4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches)
Es können Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen werden,
die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Hengste eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel der betreffenden Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation entsprechen,
die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZVO mindestens eine Gesamtnote von 5,0 erreichen,
(2) Zuchtbuch für Stuten
(2.1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter (insgesamt vier Generationen) im Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Abschnitt eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
deren Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gemäß § 14 ZVO die im Zuchtprogramm der betreffenden Rasse bzw. Zuchtpopulation für die Eintragung in das Stutbuch I festgelegten Kriterien erfüllen,
die die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Liste (Teil D, Anlage 4) aufweisen.
Stuten der Veredelerrassen können auch dann eingetragen werden, wenn deren Väter und Väter der Mütter und mütterlicherseits der Großmütter und der Urgroßmütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung des entsprechenden Veredler-Zuchtbuches eingetragen sind.
(2.2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
deren Väter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind,
deren Mütter in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse einer Züchtervereinigung eingetragen sind.
Darüber hinaus können Nachkommen von im Vorbuch eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden,
wenn die Vorbuch-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung angepaart wurden,
die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZVO mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
(2.4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Stuten eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel der betreffenden Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation entsprechen
die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. § 14 ZVO mindestens eine Gesamtnote von 5,0 erreichen.
§ 200e Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch I und die Mutter in einem der Abschnitte der Hauptabteilung der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 10 ZVO als Abstammungsnachweis ausgestellt.
Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch I und die Mutter in der Besonderen Abteilung der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 10 ZVO als Geburtsbescheinigung ausgestellt.
Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch II oder in der Besonderen Abteilung und die Mutter in einem der Abschnitte der Hauptabteilung oder in der Besonderen Abteilung der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 10 ZVO als Geburtsbescheinigung ausgestellt.
Die Züchtervereinigungen legen in ihren Satzungen die in § 4 (11) ZVO genannten weiteren Anforderungen an die Leistungen für die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen als Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung fest.
§ 200f Hengstleistungsprüfungen
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung, als Turniersportprüfung oder als Kombination aus Veranlagungsprüfung und Stationsprüfung oder als Kombination aus Veranlagungsprüfung und Turniersportprüfung durchgeführt werden.
(1) Veranlagungsprüfung auf Station
Die Veranlagungsprüfungen werden in Anlehnung an die BMELV-Leitlinien für die Veranlagungsprüfung von Hengsten der deutschen Reitpferdezuchten durchgeführt.
(1.1) Dauer
Die Prüfung ist ein Stationsprüfung und dauert 30 Tage. Sie besteht aus einer Vorprüfung (Training) und einem abschließenden Test. Der Prüfungsbeginn für 3jährige Hengste ist frühestens der 1. März eines jeden Jahres. Der Prüfungsbeginn für 3jährige Hengste, die nach dem 1. Juni geboren sind, ist frühestens am 1. Mai eines jeden Jahres.
(1.2) Orte
Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen.
(1.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind drei- bis sechsjährige Hengste.
Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. erfüllen und geritten sein.
(1.4) Vorprüfung
Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Hengste vor Beginn des abschließenden Tests am 30. Tag vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:
- Interieur,
wobei die Teilnoten der Merkmale Charakter, Temperament, Leistungsbereitschaft und Konstitution auszuweisen sowie zu gleichen Teilen zu gewichten sind.
- Trab
- Galopp
- Schritt
- Rittigkeit
- Springanlage
- Freispringen (Manier und Vermögen)
Bei der Beurteilung der Grundgangarten werden die Hengste unter dem Reiter vorgestellt. Im Freispringen werden die Hengste hinsichtlich der Manier und des Vermögens beurteilt.
(1.5) Abschließender Test
Der abschließende Test wird von zwei Sachverständigen und zwei Testreitern abgenommen. Im einzelnen werden die Hengste in folgenden Merkmalen bewertet:
- Trab
- Galopp
- Schritt
- Rittigkeit
- Springanlage
- Freispringen (Manier und Vermögen)
Bei der Beurteilung der Grundgangarten durch die Sachverständigen werden die Hengste unter dem Reiter vorgestellt. Bei der Beurteilung der Rittigkeit (Testreitertest) wird jeder Hengst von jedem Testreiter geritten und hinsichtlich seiner Rittigkeit beurteilt.
Bei der Überprüfung der Springanlage durch die Sachverständige werden die Hengste im Freispringen hinsichtlich ihrer Manier und ihres Vermögens beurteilt.
(1.6) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt in Anlehnung an § 14 ZVO :
10 = ausgezeichnet 5 = genügend
9 = sehr gut 4 = mangelhaft
8 = gut 3 = ziemlich schlecht
7 = ziemlich gut 2 = schlecht
6 = befriedigend 1 = sehr schlecht
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der Reitpferdeeigenschaften der Populationen.
Die Hengste sind bei Anlieferung und während der gesamten Trainingszeit hinsichtlich ihrer Kondition, Konstitution, Befindlichkeit und Gesundheit genauestens zu beobachten. Hengste, die hinsichtlich dieser Kriterien zu beanstanden sind, werden nicht zur Veranlagungsprüfung zugelassen bzw. sind vom weiteren Training sowie von der Prüfung auszuschließen.
(1.7) Zentrale Auswertung der Prüfungsergebnisse bei der FN
Bei der Ermittlung der Endergebnisse (gewichtete Endnoten) jedes einzelnen Hengstes werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Der Quotient aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis als gewichtete Endnote. Die Berechnung des Endergebnisses als gewichtete Endnote ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Darüber hinaus erfolgt eine Auswertung entsprechend der Schwerpunkte in den Disziplinen Dressur und Springen als „dressurbetont“ gewichtete Endnote sowie als „springbetont“ gewichtete Endnote.
Gewichtete Endnote | VL** | SV** | TR** (Note TR 1+ Note TR 2)/2 |
30. Tag | 30. Tag | 30. Tag | |
Interieur* | 10,0 |
|
|
Trab | 3,0 | 7,0 |
|
Galopp | 3,0 | 7,0 |
|
Schritt | 3,0 | 7,0 |
|
Rittigkeit | 10,0 |
| 20,0 |
Springanlage | 10,0 | 20,0 |
|
Summe | A = 39,0 | B = 41,0 | C = 20,0 |
Endergebnis | A +B + C / 100 | ||
* Interieur = Charakter, Temperament, Leistungsbereitschaft, Konstitution (zu gleichen Teilen)
** VL = Vorprüfungsleiter, SV = Sachverständige, TR = Testreiter
Disziplinbetonte Endnoten*** | VL** | SV** | TR** (Note TR 1+ Note TR 2)/2 | |
30. Tag | 30. Tag | 30. Tag | ||
Dre. / Spr. | Dre. / Spr. | Dre. / Spr. | ||
Interieur* | 0,0 / 0,0 |
|
| |
Trab | 10,0 / 0,0 | 15,0 / 0,0 |
| |
Galopp | 10,0 / 5,0 | 15,0 / 10,0 |
| |
Schritt | 10,0 / 0,0 | 15,0 / 0,0 |
| |
Rittigkeit | 10,0 / 5,0 |
| 15,0 / 10,0 | |
Springanlage | 0,0 / 25,0 | 0,0 / 45,0 |
|
|
Summe | A = 40,0 / 35,0 | B = 45,0 / 55,0 | C = 15,0 / 10,0 | |
Endergebnisse | A +B + C / 100 | |||
* Interieur = Charakter, Temperament, Leistungsbereitschaft, Konstitution (zu gleichen Teilen)
** VL = Vorprüfungsleiter, SV = Sachverständige, TR = Testreiter
*** Dre. = „dressurbetonte“ Endnote, Spr. = „springbetonte“ Endnote
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn der Hengst mindestens in 2/3 (66,67%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen der Hengst teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigen Schemata aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung der gewichteten Endnote.
Bei Hengsten, die in mehr als 2/3 (66,67%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung hochgerechnet. Die hochgerechneten Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen.
Den Züchtervereinigungen werden auf Anforderung die gewichtete Endnote sowie die disziplinbetonten Endnoten der Hengste zugesandt.
Die Anerkennung des Prüfungsergebnisses obliegt den Züchtervereinigungen. Es werden nur Ergebnisse anerkannt, die mit einem von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen anerkannten Rechenprogramm ausgewertet wurden.
Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Vorprüfungsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen zur Verfügung zu stellen.
(1.8) Veröffentlichung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Den Züchtervereinigungen werden auf Anforderung diese Prüfungsergebnisse mit allen Merkmalsnoten der Hengste zugesandt. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit der zuständigen Stelle. Sie ist als Durchschnittsnote in den Merkmalsblöcken
Interieur, aus Charakter, Temperament, Leistungsbereitschaft, Konstitution zu (1:1:1:1)
Trab, aus Noten Vorprüfungsleiter, Sachverständige zu (1:1)
Galopp, aus Noten Vorprüfungsleiter, Sachverständige zu (1:1)
Schritt, aus Noten Vorprüfungsleiter, Sachverständige zu (1:1)
Rittigkeit, aus Noten Vorprüfungsleiter und beider Testreiter zu (1:(1:1))
Springanlage, aus Noten Vorprüfungsleiter, Sachverständige zu (1:1)
vorzunehmen.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die Veranlagungsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Veranlagungsprüfung. Scheidet ein Hengst vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Veranlagungsprüfung aus, so liegt eine Veranlagungsprüfung nicht vor.
(2) Stationsprüfung für Hengste
(2.1) Dauer
Die Prüfung dauert mindestens 70 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest.
(2.2) Orte
Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen
(2.3) Mindestgruppengröße
Die Prüfung wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, dass möglichst viele Hengste miteinander geprüft und verglichen werden können.
(2.4) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Hengste. (Zielgruppe sind nach Veranlagungsprüfung vierjährige Hengste, ohne Veranlagungsprüfung dreijährige Hengste).
Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein.
(2.5) Vorprüfung
Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Hengste vor Beginn des abschließenden Leistungstests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:
- Interieur
- Charakter
- Temperament
- Leistungsbereitschaft
- Konstitution
- Trab
- Galopp
- Schritt
- Rittigkeit
- Springanlage
- Freispringen
- Parcoursspringen
- Geländeprüfung
- Springmanier (gleichgewichtet zu den Merkmalen der Springanlage)
- Galoppiervermögen (gleichgewichtet zum Merkmal Galopp)
(2.6) Leistungstest
Der abschließende Leistungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens zwei Testreitern abgenommen. Im einzelnen werden die Hengste in folgenden Merkmalen bewertet:
- Trab
- Galopp
- Schritt
- Rittigkeit
- Springanlage
- Freispringen
- Parcoursspringen
- Geländeprüfung (2.500 m, 450 m/min., 8 Hindernisse)
- Springmanier
- Galoppiervermögen
(2.7) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt in Anlehnung an § 14 ZVO :
10 = ausgezeichnet 5 = genügend
9 = sehr gut 4 = mangelhaft
8 = gut 3 = ziemlich schlecht
7 = ziemlich gut 2 = schlecht
6 = befriedigend 1 = sehr schlecht
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der Reitpferdeeigenschaften der Populationen.
Die Hengste sind bei Anlieferung und während der gesamten Trainingszeit hinsichtlich ihrer Kondition, Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Hengste, die konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Stationsprüfung zugelassen bzw. sind vom weiteren Training sowie von der Prüfung auszuschließen.
(2.8) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses jedes einzelnen Hengstes werden die nachfolgenden Merkmale mit dem angegebenen relativen wirtschaftlichen Gewicht im Gesamtindex bzw. in den jeweiligen Teilindices berücksichtigt:
Merkmale | Gewichtungsfaktor | |||||||||
Gesamtindex | Dressurindex | Springindex | ||||||||
VL* | SV* | TR* | VL* | SV* | TR* | VL* | SV* | TR* | ||
Interieur** | 2,0 | - | - | 2,0 | - | - | 2,0 | - | - | |
Trab | 0,25 | 0,25 | - | 0,5 | 0,5 | - | - | - | - | |
Galopp | 0,25 | 0,25 | - | 0,5 | 0,5 | - | - | - | - | |
Schritt | 0,25 | 0,25 | - | 0,5 | 0,5 | - | - | - | - | |
Rittigkeit | 1,5 | - | 1,5 | 2,0 | - | 3,0 | - | - | - | |
Springanlage | 0,75 | - | - | - | - | - | 3,0 | - | - | |
| Freispringen | - | 0,75 | - | - | - | - | - | 1,75 | - |
| Parcoursspringen | - | - | 1,0 | - | - | - | - | - | 1,75 |
Geländeprüfung |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Springmanier | - | 0,5 | - | - | - | - | - | 0,75 | - |
| Galoppiervermögen | - | 0,5 | - | - | - | - | - | 0,75 | - |
Gesamt | 5,0 | 2,5 | 2,5 | 5,5 | 1,5 | 3,0 | 5,0 | 3,25 | 1,75 | |
* VL = Vorprüfungsleiter, SV = Sachverständige, TR = Testreiter
** Charakter, Temperament, Leistungsbereitschaft, Konstitution
Fünfjährige und ältere Hengste erhalten einen Altersabzug von 5 % gemessen an der Durchschnittsnote der vierjährigen und jüngeren Hengste.
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn der Hengst mindestens in 2/3 (66,67%) der oben genannten Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen der Hengst teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei Hengsten, die in mehr als 2/3 (66,67%) der oben genannten Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten mittels Regression aus den Noten der Vorprüfung hochgerechnet. Die hochgerechneten Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen. Für die Hochrechnung der Noten für die Geländeprüfung sind die Bewertungen der Geländeprüfung des Vorprüfungsleiters zu verwenden.
Die Anerkennung des Prüfungsergebnisses obliegt den Züchtervereinigungen. Es werden nur Ergebnisse anerkannt, die mit einem von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen anerkannten Rechenprogramm ausgewertet wurden. Die notwendigen Regressionen werden von der FN festgelegt.
Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Vorprüfungsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.
(2.9) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des abschließenden Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis des Hengstes, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Den Züchtervereinigungen wird auf Anforderung das Endprüfungsergebnis mit den Einzelergebnissen aller Hengste zugesandt. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit der zuständigen Stellen.
(2.10) Wiederholung einer Prüfung
Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Hengst vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
Alternativ zur Eigenleistungsprüfung auf Station gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Hengste - sofern dies im Zuchtprogramm der jeweiligen Züchtervereinigung festgelegt ist - Erfolge in Eigenleistungsprüfungen im Turniersport nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit durchgeführt.
Für Hengste der Populationen des Deutschen Reitpferdes werden folgende Turniersportergebnisse berücksichtigt:
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle in Springen der Kl. S* oder die 3malige
Platzierung mindestens in Springen Kl. S** oder
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle in Dressur der Kl. S oder die 3malige
Platzierung mindestens in Dressur Kl. S - Intermediaire II oder
- die 3malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle in der Vielseitigkeit CCI*/CIC**
(bzw. vergleichbare nationale Prüfungen wie GVL/VM) oder
die 3malige Platzierung mindestens in der Vielseitigkeit CCI**/CIC***
(bzw. vergleichbare nationale Prüfungen wie GVM/VS) oder
- in Kombination mit einer Veranlagungsprüfung (gemäß ZVO § 200f (1))
- der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des fünfjährigen Deutschen Dressurpferdes, Deutschen Springpferdes oder Deutschen Vielseitigkeitspferdes oder
- der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des sechsjährigen Deutschen Dressurpferdes, Deutschen Springpferdes oder Deutschen Vielseitigkeitspferdes.
§ 200g Zuchtstutenprüfungen
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne Tierzuchtgesetz und können als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt werden.
(1) Stationsprüfung
(1.1) Dauer
Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test.
(1.2) Orte
Von den zuständigen Stellen ausgewählte Prüfungsstationen.
(1.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein.
(1.4) Vorprüfung
Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet:
- Interieur
- Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
- Rittigkeit
- Springanlage
- Freispringen
(1.5) Veranlagungstest
Der abschließende Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:
- Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
- Rittigkeit
- Springanlage
- Freispringen
(1.6) Beurteilungsrichtlinien
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 14 ZVO :
10 = ausgezeichnet 5 = genügend
9 = sehr gut 4 = mangelhaft
8 = gut 3 = ziemlich schlecht
7 = ziemlich gut 2 = schlecht
6 = befriedigend 1 = sehr schlecht
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reitpferdeeigenschaften der Populationen.
Die Stuten sind bei Anlieferung und während der gesamten Trainingszeit hinsichtlich ihrer Kondition, Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Stuten, die konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Stationsprüfung zugelassen bzw. sind vom weiteren Training sowie von der Prüfung auszuschließen.
(1.7) Gewichtungsrahmen der Merkmale und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
Merkmale | Vorprüfungsleiter | Testreiter | Sachverständige | Gesamt |
Interieur | 10 - 15 |
|
| 10 – 15 |
Grundgangarten | 10 – 20 |
| 15 – 20 | 25 – 35 |
Rittigkeit | 10 – 20 | 10 - 25 | 0 - 15 | 25 – 40 |
Springanlage | 10 – 20 |
| 10 – 20 | 20 – 30 |
Minimal-/Maximal-Bewertung | 40 - 60 | 40 - 60 | 100 | |
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn ein Endergebnis (gewichtete Endnote) entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Züchtervereinigung erreicht wurde. Die Anerkennung des Endergebnisses obliegt den Züchtervereinigungen.
Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute mindestens in 2/3 (66,67%) der oben genannten Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses.
Bei Stuten, die in mehr als 2/3 (66,67%) der oben genannten Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen. Die Anerkennung des Prüfungsergebnisses obliegt den Züchtervereinigungen.
Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Vorprüfungsleiter schriftlich festzuhalten und den Züchtervereinigungen mitzuteilen.
(1.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stute. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(1.9) Wiederholung einer Prüfung
Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor.
(2) Feldprüfung
(2.1) Dauer
Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt.
(2.2) Orte
Von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgewählte Prüfungsorte.
(2.3) Zulassungsbedingungen
Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten.
Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein.
(2.4) Veranlagungstest
Der Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet:
- Grundgangarten
- Trab
- Galopp
- Schritt
- Rittigkeit
- Springanlage
- Freispringen
(2.5) Beurteilungsrichtlinien:
Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach § 14 ZVO :
10 = ausgezeichnet 5 = genügend
9 = sehr gut 4 = mangelhaft
8 = gut 3 = ziemlich schlecht
7 = ziemlich gut 2 = schlecht
6 = befriedigend 1 = sehr schlecht
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reitpferdeeigenschaften der Populationen.
Die Stuten sind hinsichtlich ihrer Kondition, Konstitution und Gesundheit genauestens zu beobachten. Stuten, die konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Feldprüfung zugelassen bzw. sind von der Prüfung auszuschließen.
(2.6) Gewichtungsrahmen der Merkmale und Ergebnisermittlung
Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Jede Züchtervereinigung legt in ihrer Satzung die entsprechenden Merkmalsgewichte innerhalb des nachfolgenden Gewichtungsrahmens fest. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote).
Merkmale | Testreiter | Sachverständige | Gesamt |
Grundgangarten |
| 30 – 50 | 30 – 50 |
Rittigkeit | 10 – 35 | 0 – 30 | 25 – 40 |
Springanlage |
| 20 – 40 | 20 – 40 |
Minimal-/Maximal-Bewertung | 10 - 35 | 65 - 90 | 100 |
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn ein Endergebnis (gewichtete Endnote) entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Züchtervereinigung erreicht wurde. Die Anerkennung des Prüfungsergebnisses obliegt den Züchtervereinigungen.
(2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse
Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stute. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind.
(2.8) Wiederholung einer Prüfung
Die Feldprüfung kann einmal wiederholt werden.
(3) Turniersportprüfung
Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit durchgeführt.
Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt:
- 3 Siege in Dressur- oder Springprüfungen der Klasse L oder
- 3 Platzierungen in Dressur- oder Springprüfungen der Kl. M oder S oder
- 3 Siege in Vielseitigkeitsprüfungen der Kl. A oder
- 1 Sieg in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. L oder
- 1 Platzierung in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. M oder S.
§ 200h Weitere Bestimmungen
(1) Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch
Der Zuchtname eines jeden gekörten Hengstes muss über die verantwortliche Züchtervereinigung vom FN-Bereich Zucht zugelassen werden. Eine direkte Abstimmung zwischen Hengsthaltern und dem FN-Bereich Zucht ist nicht möglich. Ein Name gilt erst dann als vergeben, wenn dieser vom Bereich Zucht genehmigt und der Hengst unter diesem Namen in die FN-Hengstdatei aufgenommen wurde.
Die Züchtervereinigungen beantragen die Namen schriftlich, mindestens unter Nennung der Universal Equine Life Number (UELN) sowie des Namens und der UELN des Vaters und der Mutter. Ein einmal vergebener Zuchtname kann nicht mehr geändert werden, d.h. überall dort, wo der Hengst als Zuchttier auftritt, wird unter seiner Universal Equine Life Number (UELN) stets der gesamte in der FN-Hengstdatei registrierte Name verwendet. Dies ist unabhängig davon, ob der betreffende Hengst als Turnierpferd einen anderen Namen führt.
Wird ein Hengstname ohne Zustimmung des FN - Bereiches Zucht verwendet, so wird der Hengst als Zuchttier in der FN-Hengstdatei unter der Bezeichnung „Name nicht genehmigt" geführt (z.B. im Jahrbuch Zucht, im Pedigree seiner Nachkommen).
Ein Name gilt als gesperrt, wenn dieser bzw. ein in Schreibweise oder Phonetik sehr ähnlicher Name bereits einmal vergeben wurde. Im Einzelfall kann ein phonetisch gleichklingender Name bei unterschiedlicher Schreibweise genehmigt werden, sofern die Zustimmung der Züchtvereinigung vorliegt, der den phonetisch gleichklingenden Namen zuerst registriert hat.
Zusatzbuchstaben und Prefixe, d.h. Namenszusätze vor dem Hengstnamen sind nicht erlaubt.
Suffixe, d.h. Namenszusätze nach dem Hengstnamen werden zugelassen, sind aber nicht Züchter- oder Zuchtstättenbezogen geschützt. Suffixe und Zusatzbuchstaben mit Bezug auf den Hengsthalter/die Zuchtstätte/die Züchtervereinigung hinter dem Hengstnamen sind, wenn von der Züchtvereinigung akzeptiert, nur dann möglich, wenn der Name auch ohne Zusätze freigegeben werden kann. Diese genehmigten Namenszusätze und Zusatzbuchstaben sind Bestandteil des Hengstnamens und sind von allen Zuchtverbänden bei Eintragung des Hengstes in das Zuchtbuch zu übernehmen, auch wenn der Hengst zwischenzeitlich den Besitzer gewechselt hat.
Arabische und römische Zahlen sowie Abkürzungen und Sonderzeichen als Namenszusatz sind nicht zulässig. Der Name selbst darf nicht aus einer Abkürzung bestehen.
Aufgehoben wird die Sperrung für Namen von Hengsten, die aus dem Deckeinsatz ausgeschieden sind und die seit 15 Jahren keine Nachkommen-Jahresgewinnsumme mehr haben.
Ein einmal vergebener Zuchtname für einen Hengst kann nur dann geändert werden, wenn die erstkörende bzw. ersteintragende Züchtervereinigung der Namensänderung zustimmt und der Hengst noch nicht im Deckeinsatz war.
Für noch nicht gekörte Hengste kann eine vorübergehende Reservierung von Namen nach den o.g. Bedingungen bei der Anmeldung zu einer Stationsprüfung erfolgen. Die Prüfungsstationen melden dem FN-Bereich Zucht die angemeldeten Prüfungsteilnehmer unter Angabe der Universal Equine Life Number (UELN) und des Hengstnamens sowie Name und UELN des Vaters und der Mutter.
Kann ein Name nicht genehmigt werden, so erhält der Hengsthalter über die Prüfungsanstalt eine schriftliche Mitteilung des FN-Bereiches Zucht, um einen neuen Namen über die zuständige Züchtervereinigung benennen zu lassen. Zuständig ist entweder die Züchtervereinigung, bei dem der Hengst zur Erstkörung vorgestellt werden soll oder die Ursprungszüchtervereinigung des Hengstes. Erfolgt innerhalb von vier Jahren nach der Namensreservierung keine Eintragung des Hengstes in das Zuchtbuch einer Züchtervereinigung, so wird der reservierte Name wieder freigegeben.
Die Züchtervereinigungen haben die Möglichkeit, einzelne Namen grundsätzlich sperren zu lassen. Diese sind dem Bereich Zucht schriftlich mitzuteilen.
(2) Ausnahmeregelungen
a)Namen von Englischen Vollblut-, Traber-, Araber- Hengsten werden grundsätzlich beibehalten.
b)Im Ausland gezogene Hengste, die bereits im Zuchtbuch der Ursprungszüchter-vereinigung geführt werden, können ihren Hengstnamen beibehalten, wenn die entsprechende Ländercodierung der UELN dem Namen zugefügt wird.
c)In Deutschland gezogene Hengste, die bereits im Ausland gedeckt haben und eingetragen sind, aber nicht im Zuchtbuch der Ursprungszüchtervereinigung geführt werden, können ihren im Ausland erworbenen Namen beibehalten. Sie erhalten aber zusätzlich zum Namen die entsprechende UELN-Ländercodierung der ausländischen Züchtvereinigung.
d)Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf für Vollbrüder dieses Hengstes mit der entsprechenden, römischen Zusatzzahl verwendet werden.
e)Hengste, die bei der Eintragung in die FN-Hengstdatei bereits Erfolge in Prüfungen der Klasse S erzielt haben, können ihren Sportnamen auch in der Zucht weiterführen, auch wenn dieser bereits vergeben ist.
(3) Kosten
Mit der Freigabe des Namens wird eine Gebühr in Höhe von Euro 20,00 (zzgl. MwSt.) fällig. Der Betrag wird der jeweiligen Züchtervereinigung per Sammelrechnung (inkl. Auflistung der jeweiligen Namen) in Rechnung gestellt.
B.III ZUCHTPROGRAMME FÜR DIE RASSEN DES SCHWEREN WARMBLUTES
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183 K |
B.IV ZUCHTPROGRAMME FÜR KALTBLUTRASSEN
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163 K |
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151 K |
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196 K |
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|
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135 K |
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141 K |
B.V ZUCHTPROGRAMME FÜR PONY- UND KLEINPFERDERASSEN
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93 K |
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186 K |
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|
|
95 K |
|
|
|
146 K |
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|
|
176 K |
|
|
|
176 K |
|
|
|
212 K |
|
|
|
154 K |
|
|
|
197 K |
|
|
93 K |
|
|
|
95 K |
|
|
|
180 K |
|
|
|
192 K |
|
|
|
93 K |
|
|
|
228 K |
|
|
|
104 K |
|
|
|
200 K |
|
|
|
174 K |
|
|
|
272 K |
B.VI ZUCHTPROGRAMME FÜR ARABISCHE VOLLBLUTRASSEN
|
|
326 K |
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|
220 K |
|
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|
214 K |
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|
252 K |
B.VII ZUCHTPROGRAMME FÜR GANGPFERDERASSEN
|
|
175 K |
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|
110 K |
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|
123 K |
|
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|
127 K |
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|
119 K |
|
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142 K |
B.VIII ZUCHTPROGRAMME FÜR WESTERNRASSEN
|
|
116 K |
|
|
|
124 K |
B.IX ZUCHTPROGRAMME FÜR WEITERE RASSEN
|
|
135 K |
|
|
|
138 K |
|
|
|
258 K |
|
|
|
312 K |
|
|
|
136 K |
|
|
|
112 K |
|
|
|
114 K |
|
|
|
158 K |
|
|
|
185 K |
