Pferdezuchtverband
Baden-Württemberg e. V.
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Geschäftszeiten
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BESONDERE BESTIMMUNGEN
B.I GRUNDBESTIMMUNGEN ZUM ZUCHTPROGRAMM
§ 14 Bewertung der Zuchtpferde
Bewertet werden die im Zuchtprogramm definierten Merkmale. Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körungen, Zuchtbucheintragungen, Stutenschauen, Leistungsprüfungen u.ä.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt in ganzen oder halben Noten in Anlehnung an LPO § 57,1.2:
10 = ausgezeichnet
9 = sehr gut
8 = gut
7 = ziemlich gut
6 = befriedigend
5 = genügend
4 = mangelhaft
3 = ziemlich schlecht
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet
Zuständig für die Bewertung sind von der jeweiligen Züchtervereinigung berufene Kommissionen, deren Entscheidung von Sachkunde, Unabhängigkeit und Neutralität geprägt ist. Dem Gremium müssen fachkundige Züchtervertreter und der Zuchtleiter oder dessen Vertreter angehören. Züchtervertreter können auch Personen sein, die nicht Mitglied der betreffenden Züchtervereinigung sind. Befangene Personen können nicht an der Entscheidungsfindung mitwirken.
§ 15 Körung, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung, Zuchtbucheintragung und Identifikation
Der Züchter/Hengsthalter ist verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der notwendigen Daten zu Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, Zuchtbucheintragung und zur Identifikation aller Pferde zu dulden, die von ihm gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen.
(1) Körung
(1.1) Durchführung
Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt zwei Jahre. Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur Körung angemeldeten Hengste durchgeführt werden. Wenn eine Vorauswahl durchgeführt wird, ist sie Voraussetzung für die Zulassung zur Körung.
Die Körentscheidung lautet:
gekört
nicht gekört
vorläufig nicht gekört.
Die Körentscheidung lautet „vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes und/oder Zuchttauglichkeit sowie Gesundheit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist festgesetzt werden, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann.
Die Körentscheidung ist auf der Körveranstaltung öffentlich bekannt zu geben und dem Hengstbesitzer schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung „gekört“ ist in die Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) einzutragen.
(1.2) Medikationskontrollbestimmungen
Zur Körung/Vorauswahl nicht zugelassen und ggf. nachträglich auszuschließen sind Hengste, denen eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittel gem. Durchführungsbestimmungen der ZVO (Teil D, Anlage 1) verabreicht oder an denen eine verbotene Methode angewendet oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder Manipulation vorgenommen wurde. Die Körkommission/Vorauswahlkommission ist berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen als Stichproben anzuordnen. Die Durchführung der Medikationskontrollen erfolgt gem. Durchführungsbestimmungen der ZVO (Teil D, Anlage 2).
Auch sind Hengste zur Körung/Vorauswahl nicht zugelassen und ggf. nachträglich auszuschließen, bei denen innerhalb von 3 Monaten (bei Anabolika 12 Monate) vor Vorstellung zur Körung/Vorauswahl ein positiver Nachweis einer verbotenen Medikation, einer verbotenen Methode oder eines unerlaubten Eingriffes zur Beeinflussung der Leistung gem. Satz 1 in der selben oder einer anderen Züchtervereinigung oder eines Pferdesportverbandes festgestellt worden ist.
(1.3) Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Körentscheidung
Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Körurteils. Das zuständige Organ entscheidet über die Annahme des Widerspruchs. Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet das zuständige Organ über die Zusammensetzung einer neuen Bewertungskommission. Ebenso wird über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes entschieden.
(2) Medikationskontrolle
Bei positivem Medikations- oder Manipulationsnachweis gem. Ziff. (1.2) ZVO wird die Körentscheidung widerrufen und die damit zusammenhängende Zuchtbucheintragung zurückgenommen. Gegen diesen Widerruf des Körurteils kann der Eigentümer des Hengstes schriftlich Widerspruch per Adresse Verbandshaus einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Der Widerspruch ist binnen einer weiteren Woche zu begründen. Als Kostenvorschuss ist ein Betrag von 50 EUR spätestens mit Ablauf der Begründungsfrist beizufügen oder sicherzustellen.
Hält die Körkommission/Auswahlkommission den Widerspruch für berechtigt, so nimmt sie den Widerruf ihrer Entscheidung zurück.
Andernfalls legt sie den Widerspruch dem Großen Schiedsgericht der FN vor, das hierüber als unabhängige Stelle entscheidet, soweit die Züchtervereinigung nicht eine andere Widerspruchsinstanz in ihrer Satzung vorgesehen hat.
Das Große Schiedsgericht der FN ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025ff. ZPO.
Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit des Großen Schiedsgerichts der FN oder einer anderen Widerspruchsinstanz begründet ist, es sei denn, dass die Züchtervereinigung die Zustimmung erteilt.
(2) Leistungsprüfungen
Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den Besonderen Bestimmungen dieser ZVO, dem Tierzuchtgesetz, der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN), den BMELV-Leitlinien für die Veranlagungsprüfung von Hengsten der deutschen Reitpferdezuchten und dem Reglement der Fédération Equestre Internationale (FEI) durchgeführt werden
Ergebnisse ausländischer nationaler Turniersportveranstaltungen / Pferdeleistungsschauen werden anerkannt, wenn diese den genannten Platzierungen in der Rahmenrichtlinie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. für Hengstleistungsprüfungen – Station - Alternativen zur Hengstleistungsprüfung in Form von Turniersporterfolgen – (siehe Besondere Bestimmungen der einzelnen Rassen bzw. Rassegruppen) entsprechen.
Darüber hinaus werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen berücksichtigt, wenn diese von der zuständigen Züchtervereinigung und von der FN anerkannt sind.
Die rassenspezifisch unterschiedlichen Anforderungen zur Organisation, Durchführung und Auswertung von Eigenleistungsprüfungen sind in den Besonderen Bestimmungen der einzelnen Rassen bzw. Rassegruppen niedergelegt.
(3) Zuchtwertschätzung
Zuchtwertschätzungen erfolgen nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Diese Zuchtwertschätzungen können Grundlage behördlicher Zuchtwertfeststellungen sein.
(4) Zuchtbucheintragung
Die Zuchtbucheintragung erfolgt entsprechend § 9 ZVO sowie der Vorgaben der Besonderen Bestimmungen jeder einzelnen Rasse bzw. Rassegruppen.
(5) Identifikation
Zur Identifikation eines Pferdes werden von den Züchtervereinigungen alle hierfür relevanten Daten im Sinne der §§ 11, 12 und 13 ZVO erfasst und gespeichert. Für die Eintragung als Zucht- oder Turnierpferd, Abstammungskontrollen oder Veröffentlichungen werden die notwendigen Daten zur Identifikation eines Pferdes zwischen FN und den Züchtervereinigungen ausgetauscht. Die Züchtervereinigungen verpflichten sich, die für diesen Datenaustausch notwendigen, satzungsgemäßen Voraussetzungen zu schaffen.