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Pferdezuchtverband
Baden-Württemberg e. V.

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Fax +49 (0)73 85 - 9 69 02-20
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Allgemeine Bestimmungen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

A.I GRUNDBESTIMMUNGEN

§ 1 Zweck und Aufgabe

Die ZVO dient der Förderung der Pferdezucht durch Koordination der züchterischen Arbeit der anerkannten Züchtervereinigungen, die Mitglieder der FN sind. Es werden die Anforderungen für die Ausgestaltung der Zuchtprogramme, für die Unterteilung und Führung der Zuchtbücher, für die Ausstellung der Pferdepässe einschließlich Zuchtbescheinigungen und für die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde festgelegt.

 

§ 2 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen dieser Zuchtverbandsordnung sind die Bestimmungen der Europäischen Union sowie die von den Ursprungszuchtbüchern in deren Rahmen aufgestellten Grundsätze, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, die Satzung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) einschließlich der im Rahmen ihrer Aufgaben erlassenen Regelwerke sowie ergänzende Beschlüsse der FN-Organe.

§ 3 Umsetzung durch die Mitgliedsvereinigungen

Die Züchtervereinigungen übernehmen die Bestimmungen der ZVO nach Maßgabe der Satzung der FN in ihre eigenen Satzungen und Zuchtbuchordnungen.

Darüber hinaus legen sie in ihren Satzungen für ihre Mitglieder verbindlich fest, dass diese im Umgang mit und bei der Ausbildung von Pferden die „Leitlinien Tierschutz im Pferdesport“ des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, die „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ und die „Resolution zur reiterlichen Haltung gegenüber dem Pferd/Pony“ der FN einhalten, sowie sich an den „Richtlinien für Reiten und Fahren“ der FN orientieren.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Züchtervereinigung
Eine Züchtervereinigung im Sinne der ZVO ist eine nach Tierzuchtrecht anerkannte Zuchtorganisation und der FN als Mitgliedsorganisation angeschlossen.

(2) Zuchtpferd
    Ein Pferd,
a)das im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchtpferd) oder
    b)    dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) sind und das dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiges Zuchtpferd).

(3) Zuchtwert
Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.

(4) Leistungsprüfung
    Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Pferden für die Zuchtwertschätzung.

(5) Zuchtbuch
Ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchtpferde eines Zuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen. Trifft die Züchtervereinigung unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchtpferde nach Maßgabe ihrer Abstammung, so kann sie das Zuchtbuch in eine Hauptabteilung und eine besondere Abteilung unterteilen. Trifft die Züchtervereinigung unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchtpferde nach Maßgabe ihrer Leistung, so kann sie die Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abschnitte unterteilen. Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Datei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben.

Es wird zwischen offenen und geschlossenen Zuchtbüchern unterschieden. In das geschlossene Zuchtbuch werden im Gegensatz zum offenen Zuchtbuch nur Tiere eingetragen, deren Eltern selbst in einem Zuchtbuch dieser Rasse eingetragen sind und eine nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellte Abstammung haben. Abweichend davon kann ein Tier einer anderen Rasse in das Zuchtbuch einer Rasse eingetragen werden, um Fremdgene hereinzunehmen. Diese Hereinnahme von Fremdgenen ist von der Organisation, die das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt, zu genehmigen.  

    (6) Ursprungszuchtbuch
Die in der ZVO formulierten Grundsätze des Ursprungszuchtbuches einer Rasse sind für alle betroffenen Züchtervereinigungen maßgebend. Die FN vertritt die Interessen der ihr angeschlossenen Züchtervereinigungen gegenüber den nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser ZVO tätigen Ursprungszuchtbüchern der jeweiligen Rassen. Besonders bei der Ausgestaltung der Zuchtprogramme sind die Züchtervereinigungen aufgefordert, den Grundsätzen der Ursprungszuchtbücher zu folgen, oder, soweit sie selbst das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse führen, Grundsätze für diese Rasse im Sinne der EU-Bestimmungen aufzustellen.

(7) Alter des Pferdes
Für die Altersangabe gilt von im November und Dezember geborenen Pferden der 1. Januar des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit.

(8) Körung
Körung ist eine Selektionsentscheidung für die Eintragung männlicher Zuchttiere in eine Abteilung des Zuchtbuches einer Züchtervereinigung in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm. In die Entscheidung gehen ein:
a)    Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes,
b)    Ergebnisse anderer Leistungsprüfungen, soweit diese vorliegen,
c)    Zuchttauglichkeit und Gesundheit.

(9) Eintragung in das Zuchtbuch
Die Entscheidung der jeweiligen Züchtervereinigung über die vorläufige bzw. endgültige Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des Zuchtbuches nach den in der Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.

(10) Zuchtprogramm
Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen, mit denen der züchterische Fortschritt erreicht werden soll. Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu:
a)    Zuchtziel
b)    Zuchtmethode
c)    Leistungsprüfungen
d)    Eintragungskriterien
e)    Umfang der Zuchtpopulation.

(11) Zuchtbescheinigung
Die Zuchtbescheinigung ist eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie kann als Abstammungsnachweis oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden – sofern die Eltern in das Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind.

Die Bestimmungen sowie die Festlegung weiterer Anforderungen an die Leistungen sind in den Besonderen Bestimmungen zu den jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen dieser ZVO geregelt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen wurden, gilt die Bescheinigung der Eintragung als Zuchtbescheinigung.
 
(12) Pferdepass
Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der Vieh-Verkehrs-Verordnung (VVVO) und ist von den Züchtervereinigungen für alle registrierten Fohlen im einheitlichen Format auszustellen (s. § 10 (4) ZVO).

Der Pferdepass wird bei Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines Pferdes in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Er wird bei Pferden, die keine Zuchtpferde im Sinne des Tierzuchtrechts sind, ohne Zuchtbescheinigung ausgestellt. Bei Eintragung dieser Pferde in ein Zuchtbuch wird der Pferdepass um eine Eintragungsbescheinigung (Zuchtbescheinigung) erweitert.

(13) Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist oder keine Zuchtbescheinigung vorliegt.

Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben.

(14) Züchter
Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung.



Hinweis:
Dem deutschen Sprachgebrauch entsprechend umfasst der Begriff „Pferd“ alle unter B. Besondere Bestimmungen beschriebenen Rassen.

A.II Tätigkeit der Züchtervereinigungen

§ 5 Aufgaben der Züchtervereinigungen

Die Züchtervereinigungen wirken an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen
die Beratung der Züchter
die Führung der Zuchtbücher
die Sicherung der Identitätsfeststellung aller in den Zuchtbüchern eingetragener Pferde
die Ausstellung von Dokumenten nach ZVO § 4 (11) bis (14).

§ 6 Tätigkeitsbereich der Züchtervereinigungen

Der räumliche Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung ergibt sich aus dem staatlichen Anerkennungsbescheid.

Dienstleistungen im Rahmen des Zuchtprogramms dürfen grundsätzlich nur gegenüber Mitgliedern gewährt werden. Die Züchtervereinigungen sind jedoch ausnahmsweise berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu werden (z.B. wenn ein berechtigtes Interesse des Nichtmitgliedes vorliegt und eine Beeinträchtigung der züchterischen Arbeit zu befürchten ist).

A.III Zuchtbuchordnung

§ 7 Mindestangaben im Zuchtbuch

Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten:
1)     Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
2)     Deckdatum der Mutter
3)     Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen
4)     Lebensnummer
5)     Kennzeichnung (z.B. Brand und/oder Mikrochip)
6)     Eltern mit Farbe und Lebensnummer
7)     drei Vorfahrengenerationen (soweit bekannt)
8)     Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung
9)     Bewertung der äußeren Erscheinung
10)     Ergebnisse von Leistungsprüfungen
11)     Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für Zuchtprogramm von Bedeutung
12)     die Nachzucht:
    a) bei Hengsten: eingetragene Söhne und Töchter (mit Lebensnummern),
    b) bei Stuten: die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern)
13)     alle Ergebnisse von Zuchtwertfeststellungen
14)     Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch
15)     Entscheidungen über Besamungserlaubnis
16)     Datum und (falls bekannt) Ursache des Abganges
17)     DNA- oder Blut-Typ bei Hengsten
18)     Angabe über Zwillingsgeburt
19)     bei Pferden, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen und leiblichen Eltern und deren DNA- oder Blut-Typ

§ 8 Unterteilung der Zuchtbücher

Die Zuchtbücher bestehen aus einer Hauptabteilung und, nach Maßgabe des Zuchtprogramms, aus einer Besonderen Abteilung, falls das Zuchtbuch offen ist. Sie werden entsprechend der Abstammung und Leistungen der Zuchtpferde in unterschiedlichen Abteilungen (Hauptabteilung und Besondere Abteilung) mit Abschnitten unterteilt nach Hengsten, Stuten und, falls Vorgabe des Ursprungszuchtbuches, auch Wallachen, geführt. Die Einteilung der Zuchtbücher für die verschiedenen Zuchtrichtungen und Rassen bzw. Rassegruppen geht aus den Besonderen Bestimmungen der jeweiligen Rasse bzw. Rassegruppe hervor.

§ 9 Eintragung in das Zuchtbuch

Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches erfolgt auf Antrag anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die Identität des Pferdes nach den in ZVO § 12 festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist sowie die Anforderungen an die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung erfüllt sind. Ausnahmen hiervon sind in den Satzungen der Züchtervereinigungen zu regeln.

Die Eintragung von Zuchtpferden in eine Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches muss auf der Zuchtbescheinigung oder auf einem Dokument, das Bestandteil der Zuchtbescheinigung ist, vermerkt werden.

In Ausnahmefällen kann, nachdem die Identität des Pferdes festgestellt ist, die Eintragung ohne Bewertung erfolgen. Zuchtpferde aus anderen Populationen bzw. Züchtervereinigungen können mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen werden.
Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist von der Züchtervereinigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann von der Züchtervereinigung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Das zuständige Gremium der Züchtervereinigung entscheidet über die Annahme des Widerspruchs und das weitere Verfahren.

§ 10 Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung als Zuchtbescheinigung sowie Pferdepass und Eigentumsurkunde

    (1) Abstammungsnachweis
Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Beide Elternteile sind im Jahr der Bedeckung oder werden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) in den entsprechenden Abschnitten (siehe Teil B. Besondere Bestimmungen) eingetragen oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist.
b)Die Abfohlmeldung wurde innerhalb der von der Züchtervereinigung festgelegten Frist nach dem Abfohlen vorgelegt. Die Züchtervereinigung kann bei Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen.
c)Die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Die Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen.

    (2) Geburtsbescheinigung
Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a)Beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) mindestens in die Besondere Abteilung des Zuchtbuches (siehe Teil B. Besondere Bestimmungen) eingetragen sein oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist.
b)Die Abfohlmeldung wurde innerhalb der von der Züchtervereinigung festgelegten Frist nach dem Abfohlen vorgelegt. Die Züchtervereinigung kann bei Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen.
c)Die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Die Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen.

Zusätzlich zu diesen Bestimmungen sind weitere Anforderungen an die Leistungen für die Ausstellung von Abstammungsnachweisen und Geburtsbescheinigungen in den Besonderen Bestimmungen zu den jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen dieser ZVO geregelt.

(3) Pferdepass und Eigentumsurkunde
Der Pferdepass und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd. Bei Besitzwechsel ist der Pferdepass dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Eigentumswechsel sind sowohl Pferdepass als auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen.


(4) Zweitschriften
Eine Zweitschrift von einem Abstammungsnachweis, einer Geburtsbescheinigung sowie eines Pferdepasses und einer Eigentumsurkunde kann auf Antrag der Person, die das/die Original-Dokument/e verloren hat, nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust des/der Originaldokumente/s ausgestellt werden. Dies kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen, die das Originaldokument ausgestellt hat. Sie ist/sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren.

§ 11 Mindestangaben in Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis, Geburtsbescheinigung) sowie Pferdepass und Eigentumsurkunde

(1) Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung
Der Abstammungsnachweis und die Geburtsbescheinigung müssen mindestens folgende Angaben zum Pferd enthalten:
1)    Name der Züchtervereinigung
2)    Ausstellungstag / -ort
3)    Lebensnummer/ internationale Lebensnummer des Pferdes
4)    Rasse
5)    Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
6)    Deckdatum der Mutter
7)    Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen
8)    Kennzeichnung
9)    Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern und Namen, Lebensnummern und Rasse einer weiteren Generation
10)    Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches
11)    die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters
12)das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung des Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den Zuchtwert festgestellt hat
13)gegebenenfalls die Entscheidung „gekört“
14)    bei einem Pferd, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angaben seiner genetischen und leiblichen Eltern sowie deren DNA- oder Blut-Typ

(2) Pferdepass
Der von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgestellte Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd:
1)    Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes
2)    Identifizierung des Pferdes
3)    Lebensnummer/ internationale Lebensnummer des Pferdes
4)    Rasse
5)    Name
6)    Geschlecht
7)    Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute
8)    ausgefüllte Grafik
9)    Geburtsdatum
10)    Geburtsort
11)    Name und Anschrift des Züchters
12)    Name des Vaters
13)    Name der Mutter und des Muttervaters
14)    Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung
15)    Ausstellungsdatum
16)    Unterschrift des Ausstellenden
17)    Arzneimittelbehandlungen
18)    Identitätskontrollen
19)    Eintragungen der Impfungen
20)    Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen
21)    Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung
22)    Eintragung als FEI-Pass
23)    letztes Deckdatum der Mutter
24)    Aktive Kennzeichnung:
        a) Zuchtbrand
        b) Nummernbrand
    c) Mikrochipnummer
25)    Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen
26)    Pedigree mit vier Generationen (sofern vorhanden)
27)    Zuchtbucheintragungen
28)    Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse
29)    Turnierpferdeeintragungen
30)    Messbescheinigungen für Ponys
31)    Medikationskontrollen

Der Pferdepass ist im Querformat DIN A 5 auszustellen.

(3) Eigentumsurkunde
Die von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen ausgestellte Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd:
1)    Lebensnummer/ internationale Lebensnummer des Pferdes
2)    Name des Pferdes
3)    Rasse
4)    Geschlecht
5)    Farbe
6)    Geburtsdatum
7)    Name und Anschrift des Züchters
8)    Aktive Kennzeichnung:
a)    Zuchtbrand
b)    Nummernbrand
c)    Mikrochipnummer
9)    Pedigree mit drei Generationen (sofern vorhanden)

Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A4 auszustellen.

§ 12 Identifizierung

Die Identifizierung von Pferden durch die Züchtervereinigungen erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden:

    (1) Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen

(2) Vergabe des Fohlen- und Nummernbrandes.
Die Vergabe des Fohlenbrandes erfolgt, soweit in der Zuchtbuchordnung vorgesehen, im Jahr der Geburt durch die Züchtervereinigung, die den Abstammungsnachweis oder die Geburtsbescheinigung ausstellt.
Alle Fohlen erhalten zusätzlich mit dem Fohlenbrand den Nummernbrand, der sich aus der Lebensnummer (§ 12 (3) ZVO) ergibt. Gebrannt wird ausschließlich außen auf den linken Oberschenkel. Ausnahmen hiervon und weitere Verfahren zur aktiven Kennzeichnung bedürfen der Genehmigung der FN.

Eine Züchtervereinigung kann verlangen, alle zur Eintragung in ein Zuchtbuch anstehenden Pferde, die noch nicht aktiv gekennzeichnet sind, mittels Nummernbrand zu kennzeichnen.

(3) Vergabe einer Lebensnummer (internationale Lebensnummer Pferd - Unique Equine Lifenumber - UELN)
Jedes Pferd erhält als Fohlen bei der Geburtsregistrierung eine Lebensnummer. Die Lebensnummer besteht aus 15 Stellen und ist alpha-numerisch. Die ersten 3 Stellen (alpha-numerisch) beziehen sich auf das Herkunftsland, in welchem dem Pferd erstmals eine Internationale Lebensnummer Pferd vergeben wurde. Die nächsten 3 Stellen (alpha-numerisch) bezeichnen die Züchtervereinigung, bei der das betreffende Pferd erstmalig eingetragen und gebrannt bzw. aktiv gekennzeichnet wurde; die nächsten 9 Stellen (alpha-numerisch) geben eine laufende Registriernummer innerhalb der Züchtervereinigung wieder und können von dieser bis auf die letzten beiden Stellen frei vergeben werden. Für die aktive Kennzeichnung gelten als Brenn-Nummer die Stellen 12 und 13 der Internationalen Lebensnummer; das Geburtsjahr steht an Stelle 14 und 15.

Internationale Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung in das Zuchtbuch zu übernehmen. Sofern im Ausland geborene Pferde noch keine solche erhalten haben, obliegt die Recherche und Vergabe der Internationalen Lebensnummer Pferd für diese Pferde dem Bereich Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung. Falls keine Internationale Lebensnummer des Ursprungszuchtbuches für im Ausland geborene Pferde existiert, werden für diese Pferde bei der Eintragung in das Zuchtbuch vom Bereich Zucht der FN 15stellige Lebensnummern vergeben. Für in Deutschland geborene Pferde ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung werden von den der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen 15stellige Lebensnummern vergeben. In beiden Fällen beziehen sich die ersten 3 Stellen (alpha-numerisch) auf Deutschland, das Land, in dem für diese Pferde erstmals eine Internationale Lebensnummer Pferd vergeben wurde. Für im Ausland geborene Pferde werden die nächsten 3 Stellen bei vor dem Jahr 2000 geborenen Ponys mit „302“ bzw. ab dem Jahr 2000 geborenen Ponys mit „402“, bei vor dem Jahr 2000 geborenen Großpferden mit „304“ bzw. ab dem Jahr 2000 geborenen Großpferden mit „404“ verschlüsselt. Für in Deutschland geborene Pferde ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung werden die nächsten 3 Stellen bei vor dem Jahr 2000 geborenen Pferde und Ponys mit „398“ bzw. ab dem Jahr 2000 geborenen Pferde und Ponys mit „498“. Die nächsten 2 Stellen (alpha-numerisch) beziehen sich auf die Züchtervereinigung, bei der das betreffende Pferd erstmalig eingetragen und gebrannt bzw. aktiv gekennzeichnet wurde sowie einen Pferdepass erhalten hat; die nächsten 7 Stellen (alpha-numerisch) geben eine laufende Registriernummer innerhalb der Züchtervereinigung wieder und können von dieser frei vergeben werden. In Fällen, in denen das Geburtsjahr der Pferde bekannt ist, steht dies an Stelle 14 und 15 der Lebensnummer. Die Internationale Lebensnummer Pferd wird nicht verändert und auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten.

(4) Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch
Der bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Sofern eine Züchtervereinigung dies zulässt, kann ggf. ein neuer Name eingetragen werden, vorausgesetzt, der ursprüngliche Name wird während der gesamten Lebensdauer des Pferdes sowohl auf dem Abstammungsnachweis oder der Geburtsbescheinigung und dem Pferdepass als auch bei Veröffentlichungen stets nach dem neuen Namen in Klammern angegeben.

Weitergehende Regelungen zur Namensvergabe bei der Eintragung in das Zuchtbuch sind in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Rassen oder Rassegruppen festgelegt.

§ 13 Identitätssicherung

Für jedes eingetragene Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu registrierende Fohlen kann die zuständige Züchtervereinigung eine Abstammungsüberprüfung aufgrund des Ergebnisses einer DNA-Typisierung, blutgruppenserologischen Untersuchungen oder anderer durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität verlangen. Eine DNA-Typenkarte, Blutgruppenkarte oder die Überprüfungsergebnisse anderer Merkmale zur Sicherung der Identität werden bei der zuständigen Züchtervereinigung hinterlegt.

Vor Ausstellung eines Abstammungsnachweises oder einer Geburtsbescheinigung muss eine Abstammungsüberprüfung erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dieses ist generell der Fall, wenn:
eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von zwei
    oder mehreren Hengsten gedeckt wurde
die Trächtigkeitsdauer 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer der jeweiligen Rasse abweicht
das Fohlen nicht bei Fuß der Mutterstute identifiziert wurde.

Zur Eintragung von Hengsten ist eine DNA-Typenkarte oder andere durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität vorzulegen.

Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung von der zuständigen Züchtervereinigung eine Abstammungsüberprüfung des betreffenden Hengstes angeordnet. Kostenträger ist in jedem Falle der Antragsteller.

Ist die Stute oder der Hengst in einer anderen Züchtervereinigung eingetragen, so verpflichtet sich diese Züchtervereinigung zur Amtshilfe bei Sicherung der Identität.
B. Besondere Bestimmungen
B.I Grundbestimmungen zum Zuchtprogramm
Vorbemerkungen
Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen sowie die Zuchtbucheintragung. Bei der Zuchtwertschätzung können neben Ergebnissen der eigenen Population auch solche anderer Züchtervereinigungen bzw. Stellen Berücksichtigung finden.

Aufgabe der einzelnen Züchtervereinigung ist es, für jede von ihr betreute Rasse oder Rassegruppen in eigener Verantwortung ein Zuchtprogramm durchzuführen. Zu der betreffenden, am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die Abteilungen des Zuchtbuches eingetragen sind. Näheres wird in den Besonderen Bestimmungen der Rassen bzw. Rassegruppen geregelt.